fachschule für wirtschaftliche berufe
- Aufnahmevoraussetzungen / Bildungsziel / Ausbildungskosten
- Berufsmöglichkeiten
- Stundentafel
- Abschlussprüfung (Powerpoint Präsentation) - (pdf)
Berufsmöglichkeiten
Die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung und eine dreijährige Berufsausbildung, die schwerpunktmäßig zur Ausübung von Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Tourismus, Ernährung und Verwaltung befähigt.
Während der Ausbildung wird großer Wert auf den Erwerb von Schlüsselqualifikationen, wie Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement sowie Kommunikationsfähigkeit gelegt.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Einsatz moderner Hilfsmittel zu lösen.
Weiterbildungsmöglichkeit: Aufbaulehrgang (Matura)
Der Weg in die Selbstständigkeit
Auf Grund der abgeschlossenen schulischen beruflichen Ausbildung ist der Zugang
zu verschiedenen gebundenen Gewerben (für die selbstständige Ausübung
von Berufen) gegeben, wie beispielsweise zum
Gastgewerbe:
Voraussetzung ist eine zweijährige fachliche Tätigkeit
(gem. Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, BGBl.Nr. 19/97);
Handelsgewerbe:
(gem. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe,
§ 154 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/94 i.d.g.F.);
Handelsagenten:
(gem. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe,
§ 154 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/94 i.d.g.F.).
Ferner können Absolventen der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nach dem Nachweis fachlicher Tätigkeit und der Ablegung von Befähigungsnachweisprüfungen u.a. Berechtigungen zur selbstständigen Ausübung von weiteren Gewerben erwerben.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
Gemäß Unternehmerprüfungsordnung, BGBl.Nr. 453/93 i.d.g.F.
entfällt die Unternehmerprüfung für Absolventen der Fachschule
für wirtschaftliche Berufe.
Tätigkeiten als unselbstständig Erwerbstätiger
Für den Berufseinstieg im Bereich der unselbstständig Beschäftigten
ist es für den Absolventen wichtig, dass das Berufsausbildungsgesetz
unter anderem für den Bereich des Arbeitsrechtes, einschließlich
der Kollektivverträge, einen Mindeststandard vorsieht.
Vor allem in Branchen, deren Kollektivverträge hinsichtlich der Einstufung
am Arbeitsplatz auf Lehrberufe abstellen und nicht auf Schulausbildungen
beziehungweise nicht alle facheinschlägigen Schulformen enthalten,
gilt das Abschlussprüfungszeugnis einer dreijährigen Fachschule
für wirtschaftliche
Berufe auch als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen
Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.
Eine Zuordnung bestimmter "facheinschlägiger" Lehrabschlussprüfungen zu den einzelnen berufsbildenden Schulen ist jedoch gesetzlich nicht normiert.
Aus der schwerpunktmäßigen Ausbildung sowie den Zugängen der Absolventen der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu den Befähigungsnachweisen für die im Vergleich zur schulischen beruflichen Ausbildung einschlägigen Gewerbe kann jedoch auf die Facheinschlägigkeit geschlossen werden.
Für unselbstständige Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich werden zumindest jene beruflichen Qualifikationen vermittelt, die etwa dem Berufsbild eines Bürokaufmannes entsprechen, womit die Voraussetzung zu einer entsprechenden Einstufung am Arbeitsplatz gegeben ist.
Für unselbstständige Tätigkeiten im Bereich der Tourismusberufe werden zumindest jene beruflichen Qualifikationen vermittelt, die etwa dem Berufsbild eines Restaurantfachmannes oder Hotel- und Gastgewerbeassistenten entsprechen, womit die Voraussetzung zu einer entsprechenden Einstufung am Arbeitsplatz gegeben ist.
Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen, die für den Fall des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages gelten, steht es im Ermessen des potenziellen Arbeitgebers und des potenziellen Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder nicht.
Für Absolventen der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe, die die Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, der nicht der schwerpunktmäßigen Ausbildung der Schule in vollem Umfang entspricht, ablegen wollen, oder für Schüler, die die Ausbildung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe nach Vollendung des 16. Lebensjahres abbrechen, besteht die Möglichkeit der weiteren Ausbildung in einem Lehrverhältnis unter Anrechnung der schulmäßigen berufsorientierten Ausbildung auf die festgesetzte Lehrzeit im Ausmaß von maximal der Hälfte der Gesamtlehrzeit (für 3jährige Lehrberufe daher maximal 1 ½ Jahre).
Die Anrechnung erfolgt auf Antrag in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrags auf Grundlage eines Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates (siehe § 28 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz). Voraussetzung für diesen Antrag ist daher, dass bereits eine entsprechende Vereinbarung mit einem konkreten Lehrbetrieb vorliegt.
